Statuten des VSLÖ
Verband der Still- und LaktationsberaterInnen Österreichs, IBCLC
International Board Certified Lactation Consultants

Pkt. 1         NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES:

1.1.     Der Verein führt den Namen
„VSLÖ ‑ Verband der Still- und LaktationsberaterInnen Österreichs, IBCLC“

1.2.     Der Verein hat seinen Sitz in Vösendorf.

1.3.     Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.4.     Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951 BGBl. Nr. 233, in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.

Pkt. 2         ZWECK DES VEREINES

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

2.1.     Die Förderung des Stillens durch den Zusammenschluss der Still‑ und LaktationsberaterInnen IBCLC zur Wahrung und Förderung wissenschaftlicher und praktischer Arbeit auf dem Gebiet des Stillens.

2.2.     Er verfolgt keine parteipolitischen, wirtschaftlichen oder konfessionellen Ziele.

2.3.     Das Berufsbild der Still- und Laktationsberaterin IBCLC ist grundsätzlich
beiden Geschlechtern zugänglich. In den Statuten wird die weibliche Form verwendet.

2.4.     Er sieht seine Aufgaben in der Förderung des Berufsbildes der
“Still‑ und Laktationsberaterin IBCLC” im Zusammenwirken mit den Berufsverbänden und den Institutionen des Gesundheitswesens.

2.5.     Das Ziel soll insbesondere verwirklicht werden durch

  • Pflege und Förderung der Zusammenarbeit seiner Mitglieder,
  • die Verdeutlichung des Berufsbildes und die Vertretung der Berufsinteressen in der
  • Öffentlichkeit, um die Stabilisierung und Verbesserung der Still- und
  • Laktationsberatung zu erreichen,
  • die Durchführung von Fortbildungen für Mitglieder und medizinische Fachkräfte.

 

Pkt. 3         MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES UND DIE ART DER AUFBRINGUNG DER MITTEL

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

3.1.     Ideelle Mittel:
Vorträge, Versammlungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, Einrichtung einer Bibliothek

3.2.     Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

3.3.     Ideelle und materielle Mittel müssen in Einklang mit den Bestimmungen des Internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und den weiterführenden Resolutionen der WHA stehen.

Pkt. 4         ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

4.1.     Ordentliche Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht. Als ordentliche Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden: Alle Personen, im Besitz eines gültigen IBCLC‑Zertifikates (International Board Certified Lactation Consultants)

4.2.     Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen und Institutionen ohne Stimmrecht, welche die Ziele des VSLÖ unterstützen ohne die Voraussetzung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied zu erfüllen.

4.3.     Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

4.4.     Alle Mitglieder des Vereines sind gleichzeitig Mitglieder des Verbandes von ELACTA – Europäische LaktationsberaterInnen Allianz.

Pkt. 5         ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

5.1.     Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

5.2.     Mit der Beitragszahlung erkennt die Bewerberin die Satzung an.

5.3.     Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag jährlich im 1. Quartal eines Geschäftsjahres zu entrichten.

Pkt. 6         BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei Juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.1.     Der freiwillige Austritt ist in der Regel nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich, muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

6.2.     Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt.

6.3.     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden, wenn ein Mitglied gegen Satzung und Interessen sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane grob verstößt. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Pkt. 7         RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und den weiterführenden Resolutionen der WHA.Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

Pkt. 8         DIE GENERALVERSAMMLUNG

8.1.     Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem 2. Kalenderjahr (alle 2 Jahre) statt.

8.2.     Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

8.3.     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

8.4.     Anträge zu den Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

8.5.     Schriftliche Beschlüsse ‑ ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ‑ können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

8.6.     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist beistatutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8.7.     Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.8.     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt die erste Beirätin den Vorsitz.

Pkt. 9         AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses,
b)      Beschlussfassung über den Voranschlag,
c)      Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d)      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f)       Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
h)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Pkt. 10      DER VORSTAND

10.1.   Der Vorstand besteht aus

a)      der Präsidentin (Obfrau)
b)      der 1. Beirätin
c)      der Schriftführerin
d)      der Kassierin
e )     deren Stellvertreterinnen

10.2.   Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

10.3.   Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

10.4.   Der Vorstand wird von der Obfrau, deren Stellvertreterin bzw. der 1. Beirätin schriftlich oder mündlich einberufen.

10.5.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

10.6.   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

10.7.   Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz der 1. Beirätin.

10.8.   Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.9.) und Rücktritt (Pkt, 10.10.)

10.9.   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.

10.10.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

Pkt. 11      AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:
a)      Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b)      Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
c)      die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d)      Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
e)      Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

Pkt. 12  BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

12.1.   Die Obfrau, ihre Stellvertreterin oder die 1. Beirätin vertreten den Verein nach außen.
12.2.   Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a)        Die Obfrau führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b)        Die Schriftführerin hat die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c)         Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
d)        Die Obfrau oder ihre Stellvertreterinnen sind dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit der Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinsam mit der Kassierin zu unterfertigen.
e)        Die Stellvertreterinnen der Obfrau, der Schriftführerin oder der Kassierin dürfen nur tätig werden, wenn die Obfrau, die Schriftführerin oder die Kassierin verhindert ist, die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

Pkt. 13      DIE RECHNUNGSPRÜFER

13.1.   Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

13.2.   Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

13.3.   Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8. und 10.10. sinngemäß.

Pkt. 14      DAS SCHIEDSGERICHT

14.1.   In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

14.2.   Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

14.3.   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

Pkt. 15      AUFLÖSUNG DES VEREINES

15.1.   Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

15.2.   Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

15.3.   Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist in einer von der, die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem, durch die Generalversammlung hiezu bestimmten Liquidator zu übergeben.
Diese Vermögensbindung gilt auch bei Wegfall des begünstigten Zweckes.

Vösendorf, Jänner 2019